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   OLG Hamm, 29.08.2013 - 27 U 39/13   

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https://dejure.org/2013,48381
OLG Hamm, 29.08.2013 - 27 U 39/13 (https://dejure.org/2013,48381)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.08.2013 - 27 U 39/13 (https://dejure.org/2013,48381)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. August 2013 - 27 U 39/13 (https://dejure.org/2013,48381)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 133 Abs. 1; SGB IV § 28e Abs. 3a S. 1
    Insolvenzanfechtung der Zahlung eines Auftragnehmers der Insolvenzschuldnerin an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.01.2012 - IX ZR 2/11

    Insolvenzanfechtung: Umsatzsteuerzahlung bei umsatzsteuerlicher Organschaft;

    Auszug aus OLG Hamm, 29.08.2013 - 27 U 39/13
    Der Kläger nimmt Bezug auf die Entscheidung des BGH vom 19.01.2012 (IX ZR 2/11).

    Der BGH hat in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung v. 19.01.2012 (IX ZR 2/11) in einem steuerrechtlichen Bezug ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass ein gem. § 73 AO neben dem Steuerschuldner haftender Schuldner seine eigene Haftungsverbindlichkeit und nicht die zugrunde liegende Steuerschuld des Dritten erfüllen will, wenn er auf eine noch nicht durchsetzbare Haftungsverbindlichkeit Zahlungen an das Finanzsamt leistet (Leitsatz 2 und Rz. 20).

  • BGH, 29.01.2008 - XI ZR 160/07

    Sicherungswirkung der Bürgschaft eines Bauträgers; Fälligkeit der Forderung aus

    Auszug aus OLG Hamm, 29.08.2013 - 27 U 39/13
    Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft tritt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Fälligkeit mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein; einer Leistungsaufforderung des Gläubigers bedarf es hierfür nicht (BGH, ZIP 08, 733; ZIP 11, 559).
  • BGH, 10.02.2011 - VII ZR 53/10

    Selbstschuldnerische Bürgschaft: Fälligkeit und Verzugseintritt bei fehlenden

    Auszug aus OLG Hamm, 29.08.2013 - 27 U 39/13
    Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft tritt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Fälligkeit mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein; einer Leistungsaufforderung des Gläubigers bedarf es hierfür nicht (BGH, ZIP 08, 733; ZIP 11, 559).
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